Kinder und Heimtiere

Tierschutzgesetz:

§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§2 wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

§11c Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen 1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16 .Lebensjahr, 2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr nicht abgegeben werden.

Strafmöglichkeiten: 2 Jahre Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000,00 DM Geldbuße.

Probleme der Heimtierhaltung:

Der Anschaffungspreis für ein Heimtier steht oft in keinem Verhältnis zu den
Kosten für Käfig, Zubehör, Futter- und Arztkosten (diese berechnen sich nach der
Leistung des Arztes und den !4edikamentenkosten, nicht nach dem Wert des Tieres).

Der Platz für einen ausreichend großen Käfig und ein geeigneter Standort in der Wohnung fehlen.

Die Lebens- und Haltungsansprüche des Heimtieres sind weitgehend unbekannt. Urlaubsunterbringung

Bei jeder Heim- und Haustieranschaffung (wie auch während und mindestens 18 Jahre nach Schwangerschaften) müssen alle Familienmitglieder das Rauchen einstellen.