Kinder
und Heimtiere
Tierschutzgesetz:
§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des
Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen
Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§2 wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muß
das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf
die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung
nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werden.
§11c Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten
16 .Lebensjahr, 2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten
14.Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Strafmöglichkeiten: 2 Jahre Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000,00
DM Geldbuße.
Probleme der Heimtierhaltung:
Der Anschaffungspreis für ein Heimtier steht oft in keinem
Verhältnis zu den
Kosten für Käfig, Zubehör, Futter- und Arztkosten
(diese berechnen sich nach der
Leistung des Arztes und den !4edikamentenkosten, nicht nach dem
Wert des Tieres).
Der Platz für einen ausreichend großen Käfig und
ein geeigneter Standort in der Wohnung fehlen.
Die Lebens- und Haltungsansprüche des Heimtieres sind weitgehend
unbekannt. Urlaubsunterbringung
Bei jeder Heim- und Haustieranschaffung (wie auch während
und mindestens 18 Jahre nach Schwangerschaften) müssen alle
Familienmitglieder das Rauchen einstellen.
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